eupol on 12 Jul 2001 17:50:13 -0000 |
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[rohrpost] Hier der Original-Beschluss Fuckparade des BVerfG |
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit denen die Veranstalter der "Love Parade" und der "Fuck Parade" jeweils die Bewertung ihrer Veranstaltungen als Versammlung erreichen wollten.
Zur Begründung führt sie u. a. aus:
Die Entscheidungen des OVG Berlin, mit denen beiden Paraden der Charakter
einer von Art. 8 GG geschützten Versammlung abgesprochen worden sind,
sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit
erhält seine besondere verfassungsrechtliche Bedeutung in der freiheitlich
demokratischen Ordnung des Grundgesetzes wegen des Bezugs auf den Prozess
der öffentlichen Meinungsbildung. Dementsprechend sind Versammlungen
im Sinne des Art. 8 GG örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen
zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der
Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung. Für
die Eröffnung des Schutzbereiches von Art. 8 GG reicht es nicht aus,
dass die Teilnehmer bei ihrem gemeinschaftlichen Verhalten durch irgendeinen
Zweck miteinander verbunden sind. Daraus
folgt, dass Zusammenkünfte zwar auch dann in den Schutzbereich der
Versammlungsfreiheit fallen, wenn sie ihre kommunikativen Zwecke unter
Einsatz von Musik und Tanz verwirklichen. Dies ist der Fall, wenn diese
Mittel mit dem Ziel eingesetzt werden, auf die öffentliche Meinungsbildung
einzuwirken. Andererseits fallen Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen
ebenso wenig unter den Versammlungsbegriff wie Veranstaltungen, die der
bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen oder die
als eine auf Spaß und Unterhaltung ausgerichtete öffentliche
Massenparty gedacht sind, einerlei ob der dort vorherrschende Musiktyp
ein Lebensgefühl sogenannter Subkulturen ausdrückt oder dem Mehrheitsgeschmack
entspricht. Eine Musik- und Tanzveranstaltung
wird nicht allein dadurch insgesamt zu einer Versammlung im Sinne des Art.
8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen.
Es ist danach unbedenklich, dass die vorhandenen Elemente öffentlicher
Meinungskundgabe vom Oberverwaltungsgericht Berlin weder bei der "Fuck
Parade" noch bei der "Love Parade" als ausreichend angesehen werden, um
die jeweilige Veranstaltung in ihrer Gesamtheit als Versammlung zu qualifizieren.
Das Oberverwaltungsgericht hat gewisse Elemente
der Meinungskundgabe insbesondere bei der "Fuck Parade" erkannt, aber dahingehend
bewertet, dass sie der Veranstaltung das Gepräge als Massenspektakel
oder Volksbelustigung nicht nehmen. Das Schwergewicht liege
auf dem Gebiet der Unterhaltung; die Meinungskundgabe sei nur beiläufiger
Nebenakt. Diese Bewertung ist nicht zu beanstanden.
Beschlüsse vom 12. Juli 2001 - Az. 1 BvQ 28/01, 1 BvQ 30/01
Beste Grüsse Gudrun Seidl, cenjur CE juristisch-politisches Info-Magazin
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